Beschichtung

Beschichtung von Gipsplatten und Gipsfaserplatten,Erläuterungen zur ATV DIN 18363 – Maler- und Lackiererarbeiten – Beschichtungen, Ausgabe 2006.

Für Innenbeschichtungen gilt grundsätzlich nach dieser ATV:
3.2 Erstbeschichtungen
3.2.1 Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gipskarton- und Gipsfaserplatten

Es ist eine Grund- und Schlussbeschichtung auszuführen.”

(Hinweis: Überholungsbeschichtungen, innen, sind nach 3.4.1.2 in einem Arbeitsgang auszuführen)

Das bedeutet:
Vor weiterer Beschichtung sind Gipsplatten- und Gipsfaserplattenoberflächen bei Erstbeschichtungen immer vorzubehandeln und zu grundieren. Die Grundierung ist auf das System der nachfolgenden Beschichtung abzustimmen.

Weitere Details hierzu sind in den Merkblättern BFS *1 -Merkblatt 12 “Oberflächenbehandlung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) und Gipsfaserplatten” (voraussichtlich ab 05.07 überarbeitete Version) bzw. BVG *2-Merkblatt 6 “Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. -bekleidung” aufgeführt.

Achtung!
Bei der letzten Überarbeitung der ATV DIN 18363 für die Neuausgabe 2006 wurde im Abschnitt 3.2.1.2 und im Abschnitt 3.4.1.2.2 (für Überholungsbeschichtungen) zusätzlich eine Regelausführung für haarrissüberbrückende Beschichtungen auf Flächen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten aufgenommen:
“3.2.1.2 Haarrissüberbrückende Beschichtungen auf Flächen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten

Flächen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten sind vor der Beschichtung ganzflächig mit einem Vlies zu armieren.”

Das bedeutet:
Der Absatz 3.2.1.2 ist ein Unterpunkt des oben zitierten Absatzes 3.2.1. das heißt, nur dann wenn der Untergrund nicht einwandfrei ist, also Haarrisse über Plattenstößen aufweist, fordert die ATV, vor der Endbeschichtung zur Sanierung der Risse vollflächig ein Vlies aufzubringen. Einer solchen Situation muss aber die schriftliche Anmeldung von Bedenken seitens des Malers vorausgehen, wenn diese Leistung nicht vereinbart wurde.
Die Vliesapplikation kann auch vorbeugend geschehen, wenn besonders hochwertige Endbeschichtungen vorgesehen sind oder weil man absolut sicher vor grundsätzlichen Rissebildungen sein möchte. Diese Ausführung muss aber vereinbart und entsprechend vergütet werden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in dieser ATV ausschließlich die ganzflächige Rissüberbrückung vorhandener Haarrisse über den Plattenstößen gemeint ist. Risse in Anschlüssen können in der Regel nicht in gleicher Weise überbrückt werden, da ihre Bewegungen nicht begrenzt sind (dazu siehe auch BVG-Merkblatt Nr. 3 -Gipsplattenkonstruktion – Fugen und Anschlüsse-sowie IVD *3 -Merkblatt Nr. 16 Anschlussfugen im Trockenbau).
*1Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, Frankfurt am Main, www.farbe-bfs.de
*2 Bundesverband der Gipsindustrie, Darmstadt, www.gips.de
*3 Industrieverband Dichtstoffe, Düsseldorf.

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