VOB Teil C

Anbei finden Sie die wichtigsten Änderungen der DIN 18363, VOB Teil C in einer Zusammenfassung *1:

Abschnitt
0.5.1 und 0.5.1
Einzelne Kleinflächen unter 2,5 m2 Einzelgröße werden nach Stück, Flächen über 2,5 m2 Einzelgröße werden wie gehabt nach m2 ausgeschrieben und berechnet.

0.5.1 und 0.5.2
Stahlprofile und Rohre mit einem Umfang von weniger als 90 cm werden nach Längenmaß, von mehr als 90 cm nach m2 Flächenmaß, ausgeschrieben und berechnet.

0.5.2
Pfeiler, Eckverbände, Lisenen, Stützen etc. mit einer Ansichtsbreite von bis zu 1 m werden nach Längenmaß ausgeschrieben und berechnet.

0.5.3 und 4.2.11
Das Behandeln von Gerüstlöchern wird nach Stück als Besondere Leistung ausgeschrieben und berechnet.

3.1.1
Bedenken sind u.a. geltend zu machen bei Unebenheiten des Untergrundes, die die technischen und / oder optischen Anforderungen an die Beschichtung beeinträchtigen.

3.1.7
Beschichtungen sind standardmäßig einfarbig- weiss- auszuführen. Jede Tönung (auch hellgetönt) ist als Besondere Leistung gesondert zu vereinbaren. Bei Beton- und Fußbodenbeschichtungen gilt als Standard ein helles Grau.

3.2.1.1 und 3.4.1.2.1
Rissüberbrückende Beschichtungen im Außenbereich müssen der Rissanforderungsklasse A1 nach DIN EN 1062-1 entsprechen.

3.2.1.2 und 3.4.1.2.2
Ist bei Flächen aus Gipskarton- oder Gipsfaserplatten eine haarrissüberbrückende Beschichtung vereinbart, muss ganzflächig eine Vlies-Wandbekleidung geklebt werden.

3.4.2
Es ist eine Zuordnung der Fensterfalze bei Überholungsbeschichtungen aufgenommen worden. Fenster und Außentüren sind bis zum ersten Dichteprofil zu beschichten, sofern keine Dichteprofile vorhanden sind, bis zum ersten Falz.

3.2.2.3
Bei Erstbeschichtungen ergab sich keine Veränderung.

3.4 und 4.2.17
Mikrobieller Bewuchs auf Altbeschichtungen ist grundsätzlich als Besondere Leistung zu behandeln.

3.4.1.2
Überholungsbeschichtungen innen ( insbesondere auf bereits gestrichenen Tapeten etc.) sind einschichtig auszuführen, wobei zwei oder mehr Anstriche erforderlich sein können. Im Außenbereich sind Überholungsbeschichtungen mindestens zweischichtig auszuführen.

4.2.18 und 4.1.8
Erstellen und Anbringen von Mustern, soweit diese Leistungen über die Nebenleistungen ( 3 Farbmuster bis zu 1 m2) hinausgehen, sind Besondere Leistungen.

5.1.1
Bei der Ermittlung der Leistung-gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt- sind die Maße der behandelnden Fläche zugrunde zu legen. Regelmäßig enthalten Zeichnungen nur die Rohbaumaße.

5.1.3
Leibungen werden unabhängig von Ihrer Einzelgröße mit Ihren Maßen gesondert berechnet. Dies gilt auch für Leibungen von Aussparungen wie z.B. Öffnungen und Nischen unter 2,5 m2.

5.1.5
Gesimse, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden unabhängig davon, ob sie behandelt werden beim Ermitteln der Flächen übermessen.

5.1.8
Bei vieleckigen Einzelflächen wie z.B. bei Treppenwangen und Eckverbänden, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.

5.1.15 und 0.5.4
Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.

5.2.1.1 und 5.2.2
Abgezogen werden nach wie vor im Flächenmaß Aussparunge, z.B. Öffnungen(auch raumhoch), Nischen über 2,5 m2, in Böden über 0,5 m2 und im Längenmaß Unterbrechnungen über 1m. Bei Ermittlung der Abzugsmaße sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.

5.2.1.2
Abgezogen werden Unterbrechnunegn in der zu beschichtendenFläche durch Bauteile, z.B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge und Vorlagen, mit einer Einzelbreite über 30 cm.

*1 Fachverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-Brandenburg,

VOB Teil C, ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten- Beschichtungen; die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

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