Abrechnungsregelung

Neue Abrechnungsregelung nach VOB/C 2006 – Übermessungsgrößen bei Aussparungen und Abrechnung von Leibungen gemäß DIN 18363 – Maler- und Lackiererarbeiten, DIN 18366 – Tapezierarbeiten und DIN 18345 – Wärmedämmarbeiten

Die Übermessungsgöße bis 2,5 m2 Einzelgröße gilt für Aussparungen, gleichgültig, ob eine Leibung behandelt wird oder nicht. Behandelte Leibungen bei Aussparungen unter 2,5 m2 wurden bisher nicht gesondert gerechnet. In der neuen VOB / C 2006 wurde die Hinzurechnung der Leibungen von Aussparungen < 2,5 m2 eingeführt. Deutlicher als bisher gilt der Grundsatz, dass jede vom AN erbrachte Leistung zu vergüten ist:

Es gilt:
Jede behandelte bzw. teilweise bearbeitete Leibung, unabhängig von der jeweiligen Größe der Aussparung ( z.B. Öffnungen, Nischen) ist gesondert zu vergüten. Nicht behandelte Leibungen bleiben unberücksichtigt.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt des Weiteren:
Leibungen werden grundsätzlich nach Abschnitt 0.5.2 in Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen gerechnet, unabhängig von der Größe der Aussparung, z.B. Öffnungen, Nische.

Diese Regelungen gelten u.a. auch in den ATVen Betonerhaltungs-,Trochenbau-,Putz- und Stuckarbeiten( DIN 19349, DIN 18340, DIN 18350).

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